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AGB § 1 Geltung der Bedingungen 1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie dem Vertragspartner (Käufer = Besteller) schriftlich bestätigt. § 2 Angebot und Vertragsschluss 1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 3. Die Lieferung ersetzt die Bestätigung. 4. Verkäufer und Käufer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur nach Zustimmung des Vertragspartners übertragen. § 3 Liefer- und Leistungszeit 1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. § 4 Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. § 5 Rücktritt 1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern. 2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. 3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 4. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer. 5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. § 6 Preise Die Preise sind Nettopreise ohne Umsaatzsteuer (Mehrwertsteuer) und verstehen sich für eine Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Geräten ausländischer Hersteller sind Zölle nicht enthalten. Zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen stehen, werden, sofern hierfür nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluß und der Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Reparaturen werden nur gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme durchgeführt. § 7 Zahlung 1. Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort netto zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Wechsel nimmt der Verkäufer nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Diskont, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lsasten des Käufers. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Käufer, so bestimmt der Verkäufer die Anrechnung eingehender Zahlungen. 2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers stehen dem Verkäufer folgende Rechte zu: 2.1 Vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten und alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen. Im Verzugsfall ist die vom Verkäufer gelieferte Ware gesondert zu lagern und als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen; 2.2 Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskont ab Fälligkeitsdatum zu berechnen. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers berechtigen den Verkäufer nach dessen Beurteilung und Wahl, a) Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dies gilt auch für heringenommene Wechsel; b) bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 3. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind - auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 8 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. 2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände verlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. 3. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übirgen Ware. 4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. 5. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben. 6. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. 7. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. § 9 Gewährleistung 1. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. 3. Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, daß a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. 5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Für Mängel in der Funktion von Geräten haftet der Verkäufer nicht, wenn die Installation und/oder Inbetriebnahme des Gerätes nicht durch den Verkäufer oder eine autorisierte Vertragswerkstatt erfolgt ist. 7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abretbar. 8. Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. 9. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. § 10 Einbau Grundsätzlich übernimmt der Verkäufer nicht den kompletten Einbau von Ortungs-, Funk-, Nachrichten- und Navigationsgeräten und sonstigen Maschinen und Aggregaten an Bord. Nach Lieferung des vertraglich vereinbarten Lieferumfangs erfolgt der Einbau der Geräte in Zusammenarbeit mit Handwerkern, die vom Käufer auf seine Kosten gestellt werden. Die Inbetriebnahme und Übergabe der Geräte erfolgt durch den Verkäufer. Die erforderlichen Skizzen und Zeichnungen werden dem Käufer für dessen Einbauleistungen durch den Verkäufer bzw. dessen Lieferwerke zur Verfügung gestellt. Der Käufer stellt dem Verkäufer seinerseits rechtzeitig die für dei Einbauplanung erforderlichen Generalpläne, Einrichtungszeichnungen und weitere Unterlagen zur Verfügung. Nachstehend sind die schiffbaulichen Arbeiten spezifiziert, die zum Lieferungs- und Leistungsumfang des Käufers gehören: 1. Alle Arbeiten, die zum Befestigen der einzelnen Geräte erforderlich sind, z.B. Decksdurchbrüche, Konsolen, Schutzrohre, Anfertigung von Hilfsmasten, sonstigen Masten u.a. 2. Beachtung und Einhaltung der Vorschriften, die für Isolierung von Stangen und Erdung bestehen, elektrische Entstörungen von Maschinen und Geräten an Bord von See- und Binnenschiffen. 3. Lieferung und Verlegung der Stromversorgungskabel. 4. Die Verkabelung für die Geräte innerhalb des Funkraumes wird vom Verkäufer vorgenommen. Ebenfalls erfolgt die Lieferung dieser Spezialkabel durch den Verkäufer. Die Lieferung der Spezialkabel ist in den Gerätepreisen nicht enthalten und wird gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Lieferung, Verlegung und Einführung der Kabel außerhalb des Funkraumes bzw. das Einziehen in Kabelschutzrohre erfolgt durch den Käufer bzw. durch von ihm beauftragte Firmen. 5. Der Käufer veranlaßt die Anfertigung von Schutzkästen, Konsolen etc., die zum Aufstellen der Geräteeinheiten erforderlich sind. Hierzu zählen auch das Aufstellen von elektrischen Umformern, Notbatterien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen. 6. Zum Lieferumfang des Käufers gehören weiterhin alle Einrichtungsgegenstände, die zur Aufstellung der Geräte notwendig oder behördlich vorgeschrieben sind. Der Käufer hat die behördlichen Vorschriften hinsichtlich der Funkraumeinrichtungen zu beachten. 7. Zum Lieferumfang des Käufers gehören Tauwerk und Blöcke zum Heißen der Antennen, Rahmen und Rahenbeschläge sowie Aufbringen der Antennen, Anbringen der Blöcke usw. 8. Durch die Techniker des Verkäufers werden die Geräte an die verlegten Kabel angeschlossen. Nach der Inbetriebnahme wird die Anlage betriebsklar vorgeführt und an den Eigner bzw. dessen Bevollmächtigten übergeben. Jegliche Abnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. 9. Die Montage durch den Verkäufer erfolgt nur in gesondertem Auftrag zu den Montagebedingungen des Verkäufers. § 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Emden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |